Darlehensgebühr zurückfordern: Verjährung droht zum Jahresende

Wer sich Geld leiht, musste lange Zeit nicht nur die vereinbarten Raten und Zinsen zurückzahlen. Oft schrieben Banken auch noch eine Bearbeitungsgebühr in den Vertrag, deren Höhe sich nach dem Darlehensbetrag richtete. Doch damit ist jetzt Schluss. Schon 2015 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr in Verbraucherdarlehensverträgen unwirksam ist. Jetzt ging der BGH noch einen Schritt weiter und beurteilte auch für Bauspardarlehen die in vielen Fällen erhobene Darlehensgebühr als rechtswidrig.

Vergütung für Darlehensgeber ist der Zins, nicht eine Gebühr

Im konkreten Fall klagte ein Verbraucherschutzverband gegen eine Bausparkasse, die in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) eine „Darlehensgebühr“ in Höhe von zwei Prozent des Bauspardarlehens festgeschrieben hatte. Der Verbraucherschutzverband bekam Recht. Die entsprechende Klausel ist nach Ansicht der höchsten Richter unzulässig, weil sie vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht. Leitbild der Vorschriften zum Darlehensvertrag im Bürgerlichen Gesetzbuch sei es, dass der Darlehensgeber als Vergütung einen laufzeitabhängigen Zins erhält. Die Festsetzung einer Gebühr in Abhängigkeit von der Darlehenssumme sei damit nicht vereinbar.

Darlehensgebühr auch bei Bausparverträgen ungültig

Dieses Leitbild ist laut BGH auch für Bauspardarlehensverträge maßgeblich. Zusätzlich, so die Richter, werde mit der Bearbeitungsgebühr ein Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt, zu denen der Verwender gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist und die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Wer also die Darlehensgebühr für die Gewährung eines Bauspardarlehens an seine Bausparkasse gezahlt hat, kann diese mit Hinweis auf das aktuelle höchstrichterliche Urteil zuzüglich Zinsen zurückfordern.

Abschlussgebühren nicht betroffen

Doch aufgepasst: Von der Darlehensgebühr zu unterscheiden sind die Abschlussgebühren, die bei Abschluss eines Bausparvertrages fällig werden. Selbige hat der BGH in einem Urteil aus dem Jahr 2010 bereits ausdrücklich gebilligt. Mit der Abschlussgebühr finanzierte die beklagte Bausparkasse die Kosten ihrer Außendienstmitarbeiter. Das liege, so die Richter, aber auch im kollektiven Interesse der Bauspargemeinschaft, weil sie auf ständig neue Einlageleistungen durch neue Kunden angewiesen sei. Bausparer würden daher durch eine Abschlussgebühr nicht unangemessen benachteiligt.

Gute Aussichten für Rückforderung ab 2013 gezahlter Gebühren

Für die Darlehensgebühr gilt das jedoch nicht. Gute Erfolgsaussichten für die Rückforderung haben deshalb grundsätzlich alle Bausparkunden, die eine Darlehensgebühr nach dem 31. Dezember 2012 gezahlt haben. Älteren Verträgen steht allerdings die Verjährung im Weg, die regelmäßig drei Jahre beträgt. Doch auch hier gibt es Hoffnung für ältere Bausparverträge: Die unsichere Rechtslage vor der jüngsten BGH-Entscheidung vom 8. November rechtfertigt womöglich die Ansicht, dass eine Klageerhebung erst jetzt zumutbar ist. Die Verjährungsfrist würde danach für Bausparverträge, die vor 2013 geschlossen wurden, zehn Jahre beginnend ab Zahlung der Bearbeitungsgebühr betragen und spätestens am 31. Dezember 2019 enden. Dies ist jedoch noch vage und müsste wohl erst durch ein weiteres BGH-Urteil bestätigt werden.

Bis dahin sollten zumindest diejenigen, die 2013 oder später eine entsprechende Bearbeitungsgebühr gezahlt haben, schnell Maßnahmen ergreifen, um eine Verjährung des Erstattungsanspruches zum 31.Dezember 2016 zu vermeiden.

Rechtsanwältin Schüler
Anwaltskanzlei Hörnlein & Feyler, Coburg