Corona: Ungleich­be­handlung von Restau­rants und Kneipen gerecht­fertigt?

Angesichts der Fallzahlen der Corona-Pandemie gibt es zahlreiche Locke­rungen, auch für die Gastro­nomie. Aller­dings wird etwa zwischen Restau­rants und Biergärten auf der einen Seite und Kneipen, Bars und Disko­theken auf der anderen unter­schieden. Aller­dings nicht immer zu Recht.

Es leuchtet nicht unbedingt ein, warum eine Bar oder Kneipe mit Außenbereich diesen nicht aufmachen darf, während nebenan im Restaurant drinnen und draußen bedient wird. Deshalb hat der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg (VGH) am 27. Mai 2020 (AZ: 1 S 1528/20) entschieden, dass es gleich­heits­widrig ist, Bars und Kneipen die Außenbewirt­schaftung zu verbieten. Dafür gäbe es keine sachlichen Gründe.

Außenbewirt­schaftung auch für Bars und Kneipen erlaubt?

Der Antrag­steller betreibt südlich von Freiburg eine Bar. Der Schan­kraum hat knapp 100 m² und die Außengastro­no­miefläche weitere knapp 100 m². Speisen bietet er nicht an. Seine Bar ist seit Mitte März 2020 aufgrund der Corona-Verordnung geschlossen. Hiergegen hat er sich mit einem Eilantrag an den Verwal­tungs­ge­richtshof Mannheim gewandt.

Er hat damit teilweise sogar Erfolg.

Der VGH in Mannheim hält es für rechts­widrig, dass der Betrieb bestuhlter Außenbewir­tungs­be­reiche von Bars und Kneipen über den 29. Mai 2020 hinaus untersagt wird.

Kneipen und Bars dürfen Außenbereich bewirt­schaften

Für das Gericht war klar: Alle Maßnahmen der Behörden gehen davon aus, dass die Infek­ti­ons­ge­fahren unter freiem Himmel im Vergleich zu Innenräumen wesentlich geringer sind. Zumindest wenn die Abstands­regeln einge­halten werden.

Die Verordnung diffe­ren­ziert aber zwischen Restau­rants und Kneipen. Speise­gaststätten ist die Bewirtung im Innen- und Außenbereich inzwi­schen gestattet, Bars und Kneipen mussten aber über den 29. Mai 2020 hinaus geschlossen bleiben. Diese Diffe­ren­zierung ist im Hinblick auf die Bewirtung im Außenbereich nicht gerecht­fertigt, so das Gericht.

Die Behörden haben meist damit argumen­tiert, dass in Kneipen und Bars mehr Alkohol konsu­miert wird, und die damit verbundene enthem­mende Wirkung geeignet sei, Infek­ti­ons­ge­fahren zu erhöhen. Das ließ das Gericht nicht gelten. Auch in Biergärten und den Außenbereichen von Speise­wirt­schaften würden die Gäste „alkoho­lische Getränke genießen“. Außerdem würde „draußen“ generell weniger getrunken als in den Kneipen, war sich das Gericht sicher, zumindest wenn außen nicht getanzt wird.

Gericht: Außenbereich Bars und Kneipen wie bei Restau­rants erlauben!

Aller­dings hielt das Gericht die Ungleich­be­handlung in Bezug auf den Innen­be­reich für gerecht­fertigt. Es bestehen zwischen Speise- und Schank­wirt­schaften vor dem Hinter­grund des Infek­ti­ons­schutzes erheb­liche Unter­schiede, so die Richter. Die Infek­ti­ons­ge­fahren sind beim Zusam­men­treffen von Menschen in Schank­wirt­schaften im Vergleich zur Speise­ga­stro­nomie höher. Dies liegt daran, dass in Bars und Kneipen „überwiegend mehr alkoho­lische Getränke im Vergleich zu Speise­wirt­schaften“ getrunken werden. Außerdem gibt es typischer­weise eine andere räumliche Gestaltung und Unter­schiede bei den Belüftungs­si­tua­tionen. Die Betriebs­kon­zepte in Bars und Kneipen seien mehr auf eine Kontakt­auf­nahme unter den Gästen ausgelegt. Dies mache die Sache gefährlicher, urteilten die Richter.

Clubs und Disko­theken dürfen geschlossen bleiben

Der VGH wollte aber noch etwas klarstellen: Shisha-Bars, Clubs und Disko­theken darf der Betrieb weiter untersagt werden. Dort bestünden erhöhte Infek­ti­ons­ge­fahren, da das Angebot von Shishas in beson­derem Maße mit einem „Ausstoß und Austausch von Atemluft verbunden sei, und Disko­theken und Clubs durch die angebo­tenen Tanzge­le­gen­heiten geprägt“ seien.

Quelle: Deutsche Anwaltauskunft