Corona: Ungleichbehandlung von Restaurants und Kneipen gerechtfertigt?
Angesichts der Fallzahlen der Corona-Pandemie gibt es zahlreiche Lockerungen, auch für die Gastronomie. Allerdings wird etwa zwischen Restaurants und Biergärten auf der einen Seite und Kneipen, Bars und Diskotheken auf der anderen unterschieden. Allerdings nicht immer zu Recht.
Es leuchtet nicht unbedingt ein, warum eine Bar oder Kneipe mit Außenbereich diesen nicht aufmachen darf, während nebenan im Restaurant drinnen und draußen bedient wird. Deshalb hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) am 27. Mai 2020 (AZ: 1 S 1528/20) entschieden, dass es gleichheitswidrig ist, Bars und Kneipen die Außenbewirtschaftung zu verbieten. Dafür gäbe es keine sachlichen Gründe.
Außenbewirtschaftung auch für Bars und Kneipen erlaubt?
Der Antragsteller betreibt südlich von Freiburg eine Bar. Der Schankraum hat knapp 100 m² und die Außengastronomiefläche weitere knapp 100 m². Speisen bietet er nicht an. Seine Bar ist seit Mitte März 2020 aufgrund der Corona-Verordnung geschlossen. Hiergegen hat er sich mit einem Eilantrag an den Verwaltungsgerichtshof Mannheim gewandt.
Er hat damit teilweise sogar Erfolg.
Der VGH in Mannheim hält es für rechtswidrig, dass der Betrieb bestuhlter Außenbewirtungsbereiche von Bars und Kneipen über den 29. Mai 2020 hinaus untersagt wird.
Kneipen und Bars dürfen Außenbereich bewirtschaften
Für das Gericht war klar: Alle Maßnahmen der Behörden gehen davon aus, dass die Infektionsgefahren unter freiem Himmel im Vergleich zu Innenräumen wesentlich geringer sind. Zumindest wenn die Abstandsregeln eingehalten werden.
Die Verordnung differenziert aber zwischen Restaurants und Kneipen. Speisegaststätten ist die Bewirtung im Innen- und Außenbereich inzwischen gestattet, Bars und Kneipen mussten aber über den 29. Mai 2020 hinaus geschlossen bleiben. Diese Differenzierung ist im Hinblick auf die Bewirtung im Außenbereich nicht gerechtfertigt, so das Gericht.
Die Behörden haben meist damit argumentiert, dass in Kneipen und Bars mehr Alkohol konsumiert wird, und die damit verbundene enthemmende Wirkung geeignet sei, Infektionsgefahren zu erhöhen. Das ließ das Gericht nicht gelten. Auch in Biergärten und den Außenbereichen von Speisewirtschaften würden die Gäste „alkoholische Getränke genießen“. Außerdem würde „draußen“ generell weniger getrunken als in den Kneipen, war sich das Gericht sicher, zumindest wenn außen nicht getanzt wird.
Gericht: Außenbereich Bars und Kneipen wie bei Restaurants erlauben!
Allerdings hielt das Gericht die Ungleichbehandlung in Bezug auf den Innenbereich für gerechtfertigt. Es bestehen zwischen Speise- und Schankwirtschaften vor dem Hintergrund des Infektionsschutzes erhebliche Unterschiede, so die Richter. Die Infektionsgefahren sind beim Zusammentreffen von Menschen in Schankwirtschaften im Vergleich zur Speisegastronomie höher. Dies liegt daran, dass in Bars und Kneipen „überwiegend mehr alkoholische Getränke im Vergleich zu Speisewirtschaften“ getrunken werden. Außerdem gibt es typischerweise eine andere räumliche Gestaltung und Unterschiede bei den Belüftungssituationen. Die Betriebskonzepte in Bars und Kneipen seien mehr auf eine Kontaktaufnahme unter den Gästen ausgelegt. Dies mache die Sache gefährlicher, urteilten die Richter.
Clubs und Diskotheken dürfen geschlossen bleiben
Der VGH wollte aber noch etwas klarstellen: Shisha-Bars, Clubs und Diskotheken darf der Betrieb weiter untersagt werden. Dort bestünden erhöhte Infektionsgefahren, da das Angebot von Shishas in besonderem Maße mit einem „Ausstoß und Austausch von Atemluft verbunden sei, und Diskotheken und Clubs durch die angebotenen Tanzgelegenheiten geprägt“ seien.
Quelle: Deutsche Anwaltauskunft