Corona: Gewerb­liche Beher­bergung – Beschränkung auf 60 Prozent war rechtmäßig

Den Sommer an der Ostsee verbringen. Für viele eine echte Alter­native zur Flugreise in den Sommer­ferien. Da dürften die Kapazitäten schnell an ihre Grenzen stoßen. Zumal etwa in Mecklenburg-Vorpommern gewerb­liche Anbieter von Unterkünften ihre Betten nur zu 60 Prozent belegen dürfen. Ist dies überhaupt zulässig?

Das Oberver­wal­tungs­ge­richt Mecklenburg-Vorpommern urteilte: Die Begrenzung der Beher­bergung auf 60 Prozent war rechtmäßig. Darauf weist das Gericht in einer Eilent­scheidung am 27. Mai 2020 (AZ: 2 KM 439/20 OVG) hin.

Nur 60 Prozent Auslastung für Hotels, Pensionen, Ferien­woh­nungen

Nach der Verordnung in Mecklenburg-Vorpommern galt ab dem 25. Mai 2020 die Auflage, dass die Tages­aus­lastung bei gewerb­lichen Betrieben von Hotels, Pensionen, Gasthöfen, Ferien­unterkünften, Jugend­her­bergen und Gruppen­unterkünften auf jeweils insgesamt 60 Prozent der Betten begrenzt ist. Auch dürfen keine Gäste aufge­nommen werden, die vor der Anreise keine verbind­liche Buchung für mindestens eine Übernachtung haben. Auch nicht, wenn sie ihren Wohnsitz in einem Landkreis oder einer kreis­freien Stadt haben, in dem oder in der in den letzten sieben Tagen vor der Einreise die Zahl der Neuin­fek­tionen pro 100.000 Einwohnern höher als 50 ist.

Die Eigentümerin eines Hotels auf der Halbinsel Fischland-Darß-Zingst sieht sich durch diese Regelung in ihren Rechten verletzt. Sie ist unter anderem der Auffassung, die 60 Prozent-Regelung verletze Art. 3 GG, weil großräumige Hotels und kleine Pensionen gleich­be­handelt würden.

Das Oberver­wal­tungs­ge­richt in Greifswald lehnte den Antrag der Frau jedoch ab. Es hält die 60 Prozent-Regelung für rechtmäßig. Zumindest bei einer ersten Prüfung im Eilver­fahren.

Corona-Pandemie: Beschränkung der Betten­ka­pazität rechtmäßig

Das Gericht bezog sich auf die gegenwärtigen wissen­schaft­lichen Erkennt­nisse. Demnach erfolgt die Übertragung des Virus überwiegend durch Tröpfchen-Infektion. Dazu kommt es insbe­sondere bei körperlicher Nähe von Menschen im privaten und beruf­lichen Umfeld. Durch die Beschränkung der Auslastung der Betten wollen die Behörden die Kontakte in den Beher­ber­gungs­be­trieben selbst beschränken. Auch sollen auf diese Weise die mensch­lichen Kontakte im Land Mecklenburg-Vorpommern insgesamt verringert werden.

Die Beschränkung der Bettenzahl dient auch der Begrenzung der einrei­senden und sich im Land Mecklenburg-Vorpommern aufhal­tenden Touristen. Man kann daher nicht einfach die Regelung von 10 Quadrat­meter Fläche pro Kunde aus dem Einzel­handel auf Beher­ber­gungs­be­triebe übertragen.

Wegen der zu erwar­teten hohen Anzahl von Touristen hielt es das Gericht für angemessen, deren Zahl unter Beobachtung des weiteren Infek­ti­ons­ge­schehens nur schritt­weise zu erhöhen.

60 Prozent-Grenze gilt nicht für private Ferien­unterkünfte

Die Begrenzung auf 60 Prozent der Betten für die Betreiber von gewerb­lichen Beher­ber­gungen verstieß auch nicht gegen den Gleich­heitssatz. Wegen der wesentlich gerin­geren Gästezahlen von privaten Anbietern von Ferien­unterkünften bestehe dort auch eine erheblich geringere Gefahr.

Quelle: Deutsche Anwaltauskunft