Cannabis: Was ist erlaubt?

Für die einen ist eine Jugendsünde, für andere ein schweres Vergehen und für wieder andere ein Lifestyle: Am Konsum von Cannabis, in welcher Form auch immer, scheiden sich die Geister. Rechtlich ist die Sache aber klar. Alle Fragen, die Cannabis betreffen, sind im Betäubungs­mit­tel­gesetz geregelt. Wir lichten die Rauch­schwaden rund um das Thema und erklären, wann Marihuana legal ist.

Cannabis ist ursprünglich ein Begriff für die Pflanze, wird mittler­weile aber sowohl für die Pflanze als auch für ihre Erzeug­nisse verwendet. Unter Marihuana versteht man die getrock­neten Blüten der weiblichen Pflanze. In diesem Artikel verwenden wir die Begriffe synonym.

Cannabis als Rauschmittel: Was ist erlaubt?

Marihuana gilt rechtlich als Betäubungsmittel und ist eine illegale Droge. Der Konsum an sich ist erlaubt. Verboten ist allerdings alles andere, also Cannabisprodukte zu kaufen, zu besitzen, zu verkaufen und Hanfpflanzen anzubauen. Wer also etwa einen Joint raucht, tut in diesem Moment nichts Verbotenes.

Und auch wenn für den Konsum keine Strafe droht, sind andere Konse­quenzen möglich. So kann man zum Beispiel seinen Führerschein verlieren oder eine MPU machen müssen (s.u.).

Welche Strafen drohen bei Besitz?

Cannabis zu besitzen ist verboten und wird bestraft. Je nachdem, wie viel man dabeihat, droht dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) nach eine Geldstrafe oder zu bis fünf Jahren Haft. Ausnahmen gelten für alle, die eine medizinische Verordnung haben.

Cannabis: Was bedeuten Eigenbedarf und Toleranzgrenze?

Es gibt viele Gerüchte darüber, dass es erlaubt sei, eine bestimmte Menge der Droge zu besitzen. Das ist jedoch nicht der Fall. Wird jemand mit einer geringen Menge Cannabis erwischt, kann die Staatsanwaltschaft unter bestimmten Voraussetzungen von einem Strafverfahren absehen. Man spricht in diesem Fall von Eigenbedarf oder der sogenannten Toleranzgrenze.

Das Verfahren kann einge­stellt werden, wenn:

  • die Person keine Vorstrafen hat,
  • die Person nur geringe Schuld hat
  • die Person die Droge nur für den Eigenbedarf nutzt und
  • kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung besteht.

Was als sogenannte geringe Menge gilt, hängt vom Bundesland ab. Und die Unterschiede sind teils erheblich, in Nordrhein-Westfalen liegt die Grenze bei zehn Gramm und in Berlin bei 15, in Bayern hingegen bei sechs Gramm.

Wird jemand im entsprechenden Bundesland mit weniger als der genannten Menge von der Polizei aufgegriffen, kann die Staatsanwaltschaft also von Verfolgung absehen. Wenn die Staatsanwaltschaft einen Grund zur Verfolgung sieht, kann die Richterin oder der Richter das Verfahren noch einstellen, allerdings nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, oder von Strafe absehen. Letztlich gibt es aber auch bei einer geringen Menge keine Garantie dafür, dass man ohne Strafe davonkommt.

Es kann schnell zu einer Situation kommen, in der straf­recht­liche Konse­quenzen und gegebe­nen­falls höhere Strafen drohen. Das kann zum Beispiel passieren, wenn:

  • die geringe Menge überschritten wird,
  • es auch um den Erwerb der Droge geht,
  • Bandentätigkeit involviert ist,
  • Waffen involviert sind,
  • die Person Vorstrafen hat oder
  • mit der Droge gehandelt wird.

Drogen in der Hose: Wer Substanzen bei sich hat, muss sie sich zurechnen lassen

Werden bei einer Kontrolle Drogen in der Hosen­tasche einer Person gefunden, gehen Polizei und das Gericht davon aus, dass die Drogen auch der Person gehören. Das hat das Amtsge­richt München mit einem Urteil vom 16. September 2020 klarge­stellt (AZ: 1111 Cs 365 Js 125197/20).

In dem Fall hatte der Türsteher einer Diskothek Ecstasy und Amphetamin in der Hosen­tasche des Mannes gefunden. Er gab vor Gericht an, von den Drogen nichts gewusst zu haben. Zuvor hätte er sich bei verschie­denen Hauspartys betrunken, mit verschie­denen Leuten Sex gehabt und sich eine der herum­lie­genden Hosen angezogen. Die Polizistin, die ihn kontrol­liert hatte, gab an, dass er nicht alkoho­li­siert gewesen sei und die Hose ihm gepasst habe. Das Gericht verur­teilte ihn zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 Euro.

Welche Strafen drohen bei Cannabis- Anbau?

Der Anbau von Cannabis ist ebenfalls unter §29 BtMG geregelt. Der Strafrahmen ist der gleiche wie beim Besitz: eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Theoretisch gilt hier auch die Eigenbedarfsgrenze. Aber: Baut man selbst Cannabis an, kommt man schnell auf eine nicht geringe Menge.

Die Staats­an­walt­schaft kann das Verfahren dann nicht mehr so einfach fallen lassen – selbst wenn der Betroffene keine Vorstrafen hat. Auch dann nicht, wenn man ´nur zwei Canna­bis­pflanzen hat, weil sie vielleicht so dekorativ aussehen. Aber natürlich kommt es auch hier wieder darauf an: Wer nur zwei oder drei Pflanzen besitzt und keine Vorstrafen hat, kommt meist mit einer gerin­geren Strafe weg als eine Person, die eine ganze Plantage angepflanzt hat.

Jugendliche mit Cannabis: Welche Strafen drohen?

Erwischt die Polizei Jugendliche mit Cannabis, greift nicht das Erwachsenenstrafrecht und die Strafrahmen des BtMG, sondern das Jugendstrafrecht. Es sieht andere Sanktionen vor als eine Geld- oder Freiheitsstrafe: Hier steht oft ein Erziehungsgedanke im Vordergrund. Die Jugendlichen sollen aus ihren Fehltritten lernen können. Bei kleineren Vergehen sollen sie ohne Vorstrafe in die Zukunft starten können.

Richterinnen und Richter können Jugendliche beispielsweise verwarnen, Weisungen oder Auflagen erteilen, Freizeit- oder Dauerarreste verhängen oder auch mit Bewährungsstrafen mit Auflagen reagieren. Beliebte Auflagen in Jugendverfahren sind etwa Sozialstunden. Bei jugendlichen Cannabis-Besitzern können Richterinnen und Richter auch regelmäßige Drogentests anordnen.

Aber: Andere Strafen bedeuten nicht unbedingt geringere Strafen. Rechtsanwältin Lederer weiß aus Erfahrung, dass die Staatsanwaltschaft Verfahren gegen Jugendliche eher nicht so schnell einstellt. Manchmal nutzt der Richter/die Richterin die Gelegenheit, mit dem oder der Jugendlichen ein ernstes Wörtchen zu sprechen.

Mit Cannabis erwischt: Darf ich noch den Führerschein machen?

Selbst wenn das Verfahren eingestellt wird und die jungen Leute ohne oder mit nur geringer Strafe davonkommen, kann es Auswirkungen geben, und zwar auf den Führerschein. Wird ein Ermittlungsverfahren aufgenommen, erfährt meist auch die örtliche Fahrerlaubnisbehörde davon. Im schlimmsten Fall darf der oder die Jugendliche (wie auch Erwachsene) den Führerschein dann nicht machen. Wer schon eine Fahrerlaubnis hat, muss befürchten, dass ihm die Fahrerlaubnis entzogen wird und er sie nur nach Vorlage einer positiven MPU wiedererlangt.

Bekiffter, als die Polizei erlaubt: Was droht beim Fahren unter Einfluss des Betäubungsmittels?

Umgekehrt drohen natürlich auch Konsequenzen, wenn man unter Cannabis-Einfluss am Steuer erwischt wird. Beim ersten Mal muss der Autofahrer ein Bußgeld von 500 Euro zahlen, bekommt zwei Punkte in Flensburg und muss das Auto für einen Monat stehen lassen. Beim zweiten Verstoß sind es bereits 1.000 Euro und zwei Monate Fahrverbot, plus die zwei Punkte. Wer ein drittes Mal unter Drogeneinfluss am Steuer erwischt wird, muss 1.500 Euro zahlen und die Fahrerlaubnis für drei Monate abgeben, plus zwei Punkte in Flensburg. Hinzu kommt möglicherweise eine MPU.

Gefährdet der Autofahrer den Straßenverkehr oder verur­sacht sogar einen Unfall, drohen zusätzlich straf­recht­liche Konse­quenzen. Das bedeutet: eine noch höhere Geldstrafe und unter Umständen sogar Haft.

Behandlung mit Medizinalhanf: Auto fahren in vielen Fällen erlaubt

Konsu­miert jemand aus medizi­ni­schen Gründen Cannabis, ist die Situation eine andere. Cannabis-Patienten dürfen durchaus Autofahren – solange sie den Straßenverkehr nicht gefährden. Für den Fall, dass sie kontrol­liert werden, schadet es nicht, eine ärztliche Beschei­nigung oder eine Kopie des Rezeptes dabei­zu­haben. Verpflichtet sind sie dazu nicht.

Schwer­kranke, die mit Marihuana behandelt werden, dürfen übrigens erst (wieder) hinters Steuer, wenn der Arzt es erlaubt und die Medika­mente richtig einge­stellt sind. Der Unter­schied zu Spaß-Kiffern: Cannabis wirkt bei Schwer­kranken teilweise anders. Das kann an der Krankheit selbst liegen, aber auch an den anderen Medika­menten, die sie nehmen. Manche Erkrankte berichten sogar, unter Cannabis-Einfluss überhaupt erst fahrtüchtig zu sein.

Bekifft zur Arbeit: Kann ich meinen Job verlieren?

Ja. Wer bekifft am Arbeitsplatz erscheint oder dort sogar Marihuana konsumiert, riskiert eine Abmahnung oder eine Kündigung. Gleiches gilt für andere illegale Substanzen sowie Alkohol am Arbeitsplatz. Auch Marihuana-Konsum in der Freizeit kann Auswirkungen auf den Job haben – wenn er die Leistung und Sicherheit am Arbeitsplatz beeinträchtigt.

Das musste ein Mann in Berlin erfahren, der für die Berliner Verkehrs­be­triebe (BVG) als Gleis­bauer arbeitete. Bei einem Drogentest zeigte sich, dass er Cannabiol im Blut hatte. Die Verkehrs­be­triebe entließen ihn, weil sie ein Sicher­heits­risiko befürchteten. Der Gleis­bauer klagte dagegen.

Das Landes­ar­beits­ge­richt Berlin-Brandenburg erklärte die Kündigung zwar aus formalen Gründen für unwirksam – der Perso­nalrat war nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Es entschied aber, dass die BVG den Mann nicht wieder einstellen müsse. Die Richter erklärten: Als Gleis­bauer arbeite er in einem sicher­heits­re­le­vanten Bereich. Dass er Cannabis konsu­miere, sei ein Sicher­heits­risiko (Urteile vom 28. August 2012, Akten­zeichen 19 Sa 306/12 und 324/12).

Cannabis aus medizinischen Gründen: Wer kann es bekommen?

Wer schwer krank ist, kann Cannabis in Deutschland auf Rezept bekommen. Abgesehen von Zahn- und Tierärzten dürfen alle Mediziner das Betäubungsmittel verschreiben. Sie können Cannabis-Blüten, Cannabisextrakt oder spezielle Cannabis-Medikamente verordnen. Man spricht dann von sogenanntem Medizinalhanf. Pro Patient sind maximal 100 Gramm pro Monat möglich.

Geregelt ist das in der Betäubungs­mittel-Verschrei­bungs­ver­ordnung (BtMVV). Dem Gesetz nach ist Hanf als Medizin nicht auf bestimmte Krank­heiten beschränkt. Der behan­delnde Arzt oder die Ärztin kann nach eigenem Ermessen entscheiden, ob eine Behandlung mit Cannabis geeignet ist.

Sie können es verordnen (wie übrigens jedes andere Medikament auch), wenn:

  • es die beste Alternative ist und
  • eine Besserung der Krankheit oder der Symptome wahrscheinlich ist.

Medizi­nalhanf wird üblicher­weise Menschen verschrieben, die chronische Schmerzen haben, eine Chemo­the­rapie machen oder an HIV oder AIDS erkrankt sind.

Cannabis zu medizinischen Zwecken: Wann zahlt die Krankenkasse?

Wann die Kranken­kasse für das von der Ärztin verschriebene Cannabis aufkommt, ist unter § 31 SGB V Arznei- und Verband­mittel geregelt.

Demnach zahlt die Kasse für Medizinalhanf wenn:

  • es wahrscheinlich ist, dass es gegen die Krankheit hilft oder die Symptome lindert
  • es keine anderen Medikamente gibt oder deren Nebenwirkungen zu stark sind
  • der Patient oder die Patientin sich verpflichtet, an einer anonymisierten Begleitstudie teilzunehmen. Für die Erkrankten sind damit keine zusätzlichen Untersuchungen oder Ähnliches verbunden.

Zunächst müssen Arzt und Patient einen Antrag stellen. Wie bei vielen anderen Anträgen auch muss die Krankenkasse innerhalb von drei bis fünf Wochen eine Entscheidung treffen. Sie darf nur den Antrag nur in begründeten Fällen ablehnen. Soll Medizinalhanf gegen Schmerzen bei einer spezia­li­sierten ambulanten Pallia­tiv­ver­sorgung eingesetzt werden, verkürzt sich die Geneh­mi­gungs­frist auf drei Tage.

Zahlt die Kasse nicht, dürfen Schwerkranke per Rezept des Arztes trotzdem Cannabis konsumieren, müssen aber selbst zahlen.

Dass man Hanfpro­dukte auf Rezept bekommen kann und die Kranken­kasse in vielen Fällen zahlt, ist recht neu. Das Gesetz trat erst im März 2017 in Kraft. Zuvor brauchten Erkrankte eine Sonder­ge­neh­migung, um Cannabis aus medizi­ni­schen Gründen konsu­mieren zu dürfen.

Medizinisches Cannabis: Wo bekommt man es her?

Schwerkranke müssen ihre Cannabis-Produkte natürlich nicht nachts im Park besorgen. Medizinisches Cannabis wird über Apotheken verkauft. Es wird umgangssprachlich nicht umsonst Apothekergras genannt. Die Apotheken bekommen ihren „Stoff“ über die sogenannte Cannabisagentur des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).

Die Agentur baut selbst nichts an. Sie vergibt Aufträge an Unter­nehmen und überprüft Anbau, Lagerung und Qualität. Wer sich also Hanfplan­tagen in einem Bundes­mi­nis­terium vorge­stellt hat, muss leider enttäuscht werden.

Wer darf Hanf selbst anbauen?

In seltenen Fällen können die Patienten ihr Marihuana auch selbst anbauen. Dazu brauchen sie eine Sondergenehmigung. Sie müssen sie beim BfArM beantragen. Damit die Behörde die Erlaubnis erteilt, müssen strenge Voraussetzungen erfüllt sein.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied 2016 zugunsten eines Mannes, der an Multipler Sklerose litt. Er konsumierte Cannabis, um die Symptome der Krankheit zu lindern und baute die Pflanzen selbst an. Das BfArM hatte bezweifelt, dass der Mann die Droge sicher vor dem Zugriff Dritter verwahren könne. Die Behörde hatte ihm keine Genehmigung erteilt – zu Unrecht, wie das Gericht entschied.

Dass der Mann die Substanz konsumiere sei medizinisch begründet. Aus der Apotheke könne er sich das Produkt nicht besorgen, weil die Krankkasse die Kosten nicht übernehme. Es selbst zu bezahlen, sei ihm finanziell nicht möglich. Deshalb müsse die Behörde die Genehmigung erteilen. Sie habe hier kein Ermessen (Urteil vom 06.04.2016, Az. 3 C 10.14). Der Mann muss aber bestimmte Auflagen einhalten und sich zum Beispiel auf maximal 20 Cannabispflanzen beschränken. Die Hanfblüten muss der Mann in einem speziellen Behälter aufbewahren und andere Pflanzenteile vernichten.

Auch das Kölner Verwaltungsgericht hat entschieden, dass der Eigenanbau von Cannabis zu therapeutischen Zwecken in Einzelfällen genehmigt werden kann. Fünf schwer kranke Kläger hatten vor dem Gericht um die Genehmigung gekämpft. Dreien hatte das Gericht Recht gegeben (Urteile vom 22. Juli 2014; stattgegeben: 7 K 4447/11, 7 K 4450/11 und 7 K 5217/12; abgewiesen wegen Wohnsituation: 7 K 4020/12, abgewiesen wegen Behandlungsalternativen: 7 K 5203/10). In einem Fall gingen die Richter nicht davon aus, dass der Kläger die Pflanzen vor dem Zugriff Dritter sichern konnte. In dem anderen hielten sie noch nicht alle übrigen Behandlungsmöglichkeiten für ausgeschöpft.

Unter bestimmten Umständen dürfen Landwirte Faserhanf-Sorten mit einem künstlich stark verrin­gerten THC-Gehalt anbauen. Das geht aber ebenfalls nur mit Sonder­ge­neh­migung.

Cannabis-Legalisierung in Deutschland: Wie ist der Stand?

Ob und in welchem Rahmen Marihuana in Deutschland legalisiert werden soll, wird hitzig diskutiert. Es sei eine Einstiegsdroge und vor allem für Jugendliche gefährlich, sagen die Gegner. So gefährlich sei es gar nicht, sondern im Gegenteil sehr natürlich und mit Alkohol und Zigaretten wären viel schädlichere Produkte in Deutschland legal, sagen die Verfechter.

Hanf- und CBD-Produkte (ohne berau­schende Wirkung) werden in Deutschland derzeit schon verkauft. Bis berau­schende Marihuana-Produkte hierzu­lande über die Ladentheke gehen wie Bier und Chips, wird es wohl noch etwas dauern. Einige Parteien sprechen sich aber dafür aus, ebenso wie regionale Initia­tiven.

Im aktuellen Koali­ti­ons­vertrag (2018) ist die Rede davon, Drogen­miss­brauch zu bekämpfen und bereits beste­hende Maßnahmen zur Tabak- und Alkoholprävention zu ergänzen.

Cannabis in Europa: Wie ist die Rechtslage?

In vielen europäischen Länder ist Konsum und -Besitz bis zu einer gewissen Menge entkri­mi­na­li­siert oder straffrei (Stand 2020).

Portugal: Eine kleine Menge Cannabis darf man für den privaten Gebrauch besitzen. Seit 2001 sind alle Drogen entkriminalisiert.

Tschechien: Eine geringe Menge für den Eigenbedarf zu besitzen ist keine Straftat, kann aber Ordnungswidrigkeit sein. Eigenbedarf bedeutet: bis zu fünf Gramm Haschisch, 15 Gramm Marihuana oder bis zu fünf Pflanzen.

Niederlande: Entgegen eines weit verbreiteten Glaubens ist die Marihuana nicht legal, sondern wird eher geduldet. Anbau, Konsum und Verkauf sind verboten. Coffeeshops dürfen mit Lizenz fünf Gramm pro Tag und Kunde verkaufen. Diese Menge zu besitzen ist straffrei. Der Erwerb in großen Mengen ist aber verboten, weswegen die Coffeeshops sich auf dem Schwarzmarkt eindecken müssen.

Frankreich: Konsum ist theoretisch verboten, es drohen hohe Geld- und Haftstrafen – theoretisch. Konsum wird meist aber geduldet.

Luxembourg: Konsum ist entkriminalisiert, gegebenenfalls droht ein Bußgeld wegen Ordnungswidrigkeit. Die Regierung plant, den Konsum bis 2023 zu legalisieren.

Schweiz: Cannabis-Konsum und Besitz von bis zu zehn Gramm sind nicht strafbar (bis zehn Gramm). Konsum ist aber eine Ordnungswidrigkeit und kann zu einem Bußgeld führen.

Belgien: Privater Konsum und Besitz einer kleinen Menge (bis drei Gramm) ist entkriminalisiert, solange der Konsument nicht negativ auffällt.

Österreich: Der Konsum für den Eigenbedarf ist entkriminalisiert. Eigenbedarf bedeutet: maximal 20 Gramm THC, das entspricht 200 Gramm Blüten. Anbau, Verkauf und Besitz einer größeren Menge sind aber verboten.

International: In welchen Ländern ist die Substanz legal?

Kanada: Kanada hat 2018 Cannabis-Besitz, -Verkauf und -Konsum legalisiert.

USA: In den USA kommt es auf den Bundesstaat an. Für medizinische Zwecke ist Cannabis in vielen Staaten zugelassen. In elf Staaten ist die Drogen für den privaten Gebrauch komplett legal: Alaska, Kalifornien, Colorado, Washington, Washington D.C., Illinois, Maine, Massachussettes, Michigan, Nevada, Oregon, Vermont. In diesen Staaten darf man eine bestimmte Menge und ein paar Pflanzen besitzen, die genau Menge unterscheidet sich von Staat zu Staat).

In manchen US-Bundes­staaten ist Marihuana entkri­mi­na­li­siert, in manchen für medizi­nische Zwecke erlaubt, in wieder anderen illegal.

Uruguay: Cannabis ist seit 2017 komplett legal und kann in Apotheken erworben werden. Der Anbau ist staatlich geregelt.

Quelle: Deutsche Anwaltauskunft