Bußgeldbe­scheid: Was Sie zu Zahlung, Einspruch und Verjährung wissen müssen

Sie waren mit überhöhter Geschwin­digkeit unterwegs, sind über eine rote Ampel gefahren oder haben ihr Auto zur falschen Zeit am falschen Ort abgestellt? Dann droht mindestens ein Bußgeld. Doch so eine Ordnungs­wid­rigkeit begeht man oft nicht absichtlich – und manchmal auch gar nicht. Nach Schätzungen ist jeder dritte Bußgeldbe­scheid fehlerhaft. Wir erklären, was Sie tun können.

Am Anfang wird man bei einer Ordnungs­wid­rigkeit erwischt – und am Ende steht womöglich ein Gerichts­ver­fahren. Dazwi­schen haben Verkehrssünder an mehreren Punkten Gelegenheit, auf ihre Strafe Einfluss zu nehmen. Wann Betroffene Einspruch einlegen können, wann sie sollten und wann ein Bußgeldbe­scheid verjährt.

Ordnungswidrigkeit: Kann ich einen Strafzettel direkt beim Kontrolleur bezahlen?

Bußgelder müssen nie direkt bezahlt werden. Auch dann nicht, wenn es theoretisch möglich wäre – weil man zum Beispiel in Echtzeit beim Falschparken erwischt wird. Die meisten Kommunen haben es nämlich abgeschafft, Bußgelder fürs Falschparken oder andere Verkehrsverstöße direkt begleichen zu können.

Können Falsch­parker, die eine Politesse beim Ausstellen des Straf­zettels antreffen, in letzter Minute noch einen Parkschein über die geparkte Zeit lösen, und so um das Knöllchen herum­kommen? Nein, denn das Knöllchen bezieht sich auf einen Parkverstoß in der Vergan­genheit. Daran kann man nichts mehr ändern. Anders sieht es aus, wenn man gerade angekommen ist, ein Ticket zieht, und in diesem Moment der Kontrolleur einen Straf­zettel ausstellt. Dann kann man gegen das Knöllchen vorgehen – wenn nicht der Kontrolleur es selbst zurücknimmt.

Zu schnell gefahren, falsch geparkt, Rotlichtverstoß: Was passiert jetzt?

Wer falsch geparkt hat und nicht rechtzeitig wieder bei seinem Auto ist, findet meist einen Strafzettel unter der Windschutzscheibe. Bei jedem anderen Verstoß wie zu schnellem Fahren erfolgt die Zustellung des Anhörungsbogens per Post. Darin wird der Betroffene dazu aufgefordert, die nach Bußgeldkatalog für den Verstoß fällige Geldbuße zu begleichen. Reagiert er nicht, kommt der Bußgeldbescheid. Dieser kann auch direkt, also ohne vorherige Zustellung des Anhörungsbogens, in den Briefkasten flattern.

Im Bußgeldbescheid fordert die Behörde die Betroffenen wieder auf, zu zahlen. Die hier geforderte Summer ist höher als die auf dem Strafzettel. Bezahlt man, hat sich der Fall in der Regel erledigt – außer man ist latenter Strafzettelsammler.

Alternativ kann man Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen. Wenn man etwa selber nicht der Fahrer war, sollte dann auf jeden Fall Einspruch eingelegt werden. Und das auch dann, wenn man nicht weiß, wer gefahren ist, etwa bei Dienstwagen ohne Fahrtenbuch.

Verjährung von Ordnungswidrigkeiten: Ab wann komme ich um die Strafe herum?

Bei den allermeisten Vergehen beträgt die Verjährungsfrist drei Monate, nachzulesen in § 24 und § 26 des Straßenverkehrsgesetzes. Für schwere Verstöße, bei denen laut Bußgeldkatalog ein höheres Bußgeld fällig wird, kann die Frist auch länger sein. Aber auch der Bußgeldbescheid selbst kann verjähren. In diesen beiden Szenarien können Betroffene durch Verjährung darum herumkommen, das Bußgeld zahlen zu müssen.

Wie kann ich Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einlegen?

Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid können Betroffene entweder selbst oder über einen Anwalt einlegen. Der Einspruch muss schriftlich erfolgen, also per Brief, nicht nur per E-Mail. Es empfiehlt sich zwar, in dem Text auch konkret den Begriff „Einspruch“ zu nennen, der Widerspruch muss aber nicht zwingend juristisch formuliert werden. Als Einspruch verstanden werden in der Regel auch Sätze wie „Ich bin nicht damit einverstanden“.

Einspruch gegen Bußgeldbescheid: Welche Frist muss ich einhalten?

Betroffene haben zwei Wochen Zeit, um Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. Die Frist läuft ab Zustellung, also sobald der Bescheid im Briefkasten liegt. Nach Ablauf der Frist ist er rechtskräftig – solange man keinen besonderen Grund geltend macht, warum man keinen Einspruch einlegen konnte.

Wenn man aber im Urlaub war, im Krankenhaus gelegen hat oder aus einem anderen Grund nicht rechtzeitig von dem Bußgeldbescheid erfahren hat, kann man Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen. Die zuständige Behörde muss dann den Antrag prüfen und gewährt zumeist die Wiedereinsetzung. Andernfalls können einen die Geldbuße, die Punkte in Flensburg und ein eventuell verhängtes Fahrverbot treffen – obwohl man vielleicht gar nichts falsch gemacht hat.

Muss ich einen Grund angeben, wenn ich Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlege?

Nein, beim Einspruch gegen den Bescheid muss zunächst man keine Gründe angeben. Die Behörde muss so oder so prüfen, ob der Einspruch berechtigt ist. Falls ja, zieht sie den Bescheid zurück oder reduziert die Strafe. Fast immer hält die Behörde den Bußgeldbescheid aber für berechtigt und leitet ihn dann weiter zur Staatsanwaltschaft oder ans Amtsgericht. Kommt der Streit ums Bußgeld vor Gericht, muss der Betroffene allerdings Gründe für seinen Einspruch angeben. Hierbei kann und sollte ein Anwalt unterstützen.

Bußgeldverfahren: Wie geht es nach dem Einspruch gegen den Bescheid weiter?

Als nächstes erhält der Absender des Einspruchs eine Eingangsbestätigung. Das dauert vier Wochen bis sechs Monate, je nachdem, wie schnell die Behörde arbeitet. Mit der Eingangsbestätigung schickt sie den Termin zur Gerichtsverhandlung, bei der der Betroffene anwesend sein muss. Droht dort eine höhere Geldbuße, kündigt das Gericht dies in einem Schreiben an. Es bittet den Betroffenen dann, den Einspruch zurückzunehmen.

Wenn es zur Hauptversammlung kommt, muss der Richter den Sachverhalt prüfen und entscheiden.  Gegen das Urteil kann man nur den sehr seltenen Fällen Berufung einlegen. Ist es rechtskräftig, wird die Geldstrafe wie bei einem Bußgeldbescheid vollstreckt. Bei einem Fahrverbot wird der Führerschein eingezogen. Manchmal bleibt die Geldbuße auch bestehen und Fahrverbot oder Punkte fallen durch das Urteil weg.

Quelle: Deutsche Anwaltauskunft