Angebote, Inhaltss­toffe, Superkräfte: Was darf Werbung?

Werbung ist im Fernsehen, im Internet und in Print­medien allgegenwärtig. Doch auch für Werbung gibt es gibt Grenzen: Irrführende Beschrei­bungen oder Aussagen dürfen die Werbe­macher nicht verwenden. Was darf Werbung nun und was nicht? Wir fassen die wichtigsten Urteile der vergan­genen Monate zusammen.

„Nur natürliche Zutaten“, „bekömmlich“, „fördert das Lernen“ – glaubt man der Beschriftung auf den Produktverpackungen und der dazugehörigen Werbung, sind alle im Supermarkt erhältlichen Lebensmittel gesund und machen schlau. Da allerdings immer noch viele Menschen erkranken, wird klar: Irgendetwas stimmt da nicht. Jeder weiß zwar, dass Werbung die Realität schön färbt. Immer wieder stärken aber auch die Gerichte die Rechte der Verbraucher und untersagen allzu irreführende Werbung. Wir zeigen Ihnen drei aktuelle Beispiele.

Bier und „bekömmlich“: Kann denn Bekömmlichkeit Sünde sein?

Darf Bier als „bekömmlich“ bezeichnet und beworben werden? Darum stritten der Berliner Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) und die Brauerei Härle aus Leutkirch in Baden-Württemberg. Die Brauerei hatte einige ihrer Biersorten mit dem Begriff „bekömmlich“ angepriesen. Der VSW fand jedoch, dass der Begriff die Gefahren des Trinkens von Alkohol verschweige und klagte dagegen.

Bier darf nicht als „bekömmlich“ beworben werden

Die Richter des Oberland­ge­richts (OLG) Stuttgart gaben dem Verband Recht. Der Begriff „bekömmlich“ sei mit „gesund“ oder „leicht verdaulich“ gleich­zu­setzen. Er könne so verstanden werden, dass das Getränk auch bei langfris­tigem Gebrauch keinen Schaden anrichte. Sie entschieden, dass Bier nicht so beworben werden darf.

Bei dem Rechtss­treit ging es im Grunde um die Auslegung der sogenannten Health-Claims-Verordnung. Sie regelt EU-weit, wann Lebens­mittel als „kalori­enarm“ oder „reich an Vitaminen“ und damit als gesund­heitsfördernd beworben werden dürfen. Das EU-Recht verbietet für Getränke mit mehr als 1,2 Prozent Alkohol Angaben, die eine Verbes­serung des Gesund­heits­zu­stands sugge­rieren.

Zum Schutz der Verbraucher dürfen Hersteller weder auf dem Etikett noch in der Werbung solche Begriffe verwenden. Der VSW hatte sich außerdem auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2012 berufen. Demnach dürfen Winzer nicht mit den Begriffen „bekömmlich“ oder „sanfte Säure“ für ihren Wein werben.

Braue­reichef Gottfried Härle hatte gegen dieses Urteil Revision eingelegt. In nächster Instanz kam der Streit vor den Bundes­ge­richtshof. Den Karls­ruher Richtern bekam die Werbung der Brauerei ebenfalls nicht. Sie entschieden zugunsten des VSW: Bier darf nicht mit dem Begriff „bekömmlich“ beworben werden (Urteil vom 17. Mai 2018, AZ: I ZR 252/1).

Himbeer-Vanille-Tee ohne Himbeeren und Vanille: Schöne Verpackung und nichts dahinter?

Streit im Werbes­logans gibt es nicht nur beim Bier: Kürzlich entschied der Bundes­ge­richtshof (BGH) über die zulässige Beschriftung auf der Verpa­ckung eines Früchtetees für Kinder, dem „Felix Himbeer-Vanille Abenteuer“ von Teekanne (Urteil vom 2. Dezember 2015, AZ: I ZR 45/13). Auf der Verpa­ckung prangte die beliebte Kinder­buch­figur mit Skate­board. Verführerische Himbeeren und eine Vanilleblüte machten das Bild komplett. Dazu war folgender Hinweis prominent platziert: „nur natürliche Zutaten“.

Der Tee enthielt aller­dings weder Himbeeren noch Vanille, sondern nur Aromen mit Vanille- und Himbeer­ge­schmack. Solche Aromen werden laut Verbrau­cherschützern aus Rohstoffen wie Holzspänen gewonnen, das Aroma Vanillin etwa aus Öl, Nelken oder Zuckerrüben.

Aufschrift darf nur Zutaten aufzählen, die das Produkt auch enthält

Der Verbrau­cher­zen­trale-Bundes­verband (vzbv) bezeichnete dies als Werbelüge und Irreführung der Verbraucher – und klagte gegen Teekanne. Im Februar 2014 landete der Fall beim BGH, der ihn dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorlegte. Die Luxem­burger Richter entschieden im Juni 2015, dass Hersteller grundsätzlich nicht mit Bildern von Zutaten auf der Verpa­ckung werben dürfen, die gar nicht im Produkt enthalten sind (Rechtssache C 195/14).

Es war dann am BGH, den Luxem­burger Spruch in deutsches Recht umzusetzen. Er verbot die Aufschrift auf der Verpa­ckung des Tees als irreführende Werbung. Teekanne nahm das Tee-Abenteuer daraufhin aus dem Sortiment.

Rotbäckchen „Lernstark“: Konzen trierter Saft für konzen trierte Kinder?

Der vzbv hatte gegen Raben­horst geklagt, den Hersteller des Rotbäckchen-Saftes. Dieser hatte einen seiner Säfte mit dem Begriff „lernstark“ beworben, da er „Eisen zur Unterstützung der Konzen­tra­tionsfähigkeit“ enthalte. Dem vzbv zufolge verstößt dies gegen die europäische Health-Claims-Verordnung. Sie regelt, welche nährwert- und gesund­heits­be­zo­genen Angaben die Hersteller bei der Werbung für ihre Produkte machen dürfen und welche nicht.

Damit sollen Verbraucher vor irreführenden, wissen­schaftlich nicht belegten und nicht zugelas­senen Angaben geschützt werden. Bei der Entwicklung und Gesundheit von Kindern ist die Verordnung besonders streng.

Kindersaft mit Eisen darf als lernfördernd bezeichnet werden

Der BGH gab dem Safther­steller aber am 10. Dezember recht (AZ: I ZR 222/13). Den Richtern zufolge sind die Werbe­aus­sagen von der Verordnung gedeckt. Denn diese lässt folgende Aussage zu: „Eisen trägt zur normalen kogni­tiven Entwicklung von Kindern bei“. Der von Raben­horst gewählte Slogan: „Mit Eisen zur Unterstützung der Konzen­tra­tionsfähigkeit“ sei daher zulässig.

Ab wann dürfen Schlafzimmermöbel als vollständige Ausstattung bezeichnet werden?

Geht es um größere Anschaf­fungen als den Kauf von Bier, Saft oder einer Packung Teebeutel, darf Werbung etwas mehr als bei Lebens­mitteln. Und zwar weil man bei einer teureren Anschaffung davon ausgehen kann, dass der Verbraucher sich den kompletten Text der Anzeige durch­liest oder zumindest genau nachfragt, was im Preis enthalten ist. So hat der BGH entschieden (Urteil vom 18. Dezember 2014, AZ: I ZR 129/13).

Ein Möbelhaus hatte eine Schlaf­zim­mer­ein­richtung, die aus einem Drehtürenschrank, einem Doppelbett und Nacht­kon­solen bestand, als „Schlaf­zimmer komplett“ und einer Abbildung beworben, auf der ein Bett mit Matratze und Lattenrost zu sehen war. Die Preis­angabe war nicht mit einem Sternchen gekenn­zeichnet. Im erklärenden Text, der in der unteren Ecke in kleiner Schrift abgedruckt war, war aller­dings angeführt, dass Lattenrost, Matratze, Decken und Kissen im Angebot nicht enthalten waren.

„Schlafzimmer komplett“ muss kein komplettes Schlafzimmer sein

Ein Verbrau­cher­schutz­verein hatte die Werbung als irreführend betrachtet und dagegen geklagt. Die Richter des BGH waren anderer Meinung: Bei einem Kauf in dieser Preis­klasse würden sich die Kunden genau infor­mieren und den kompletten Text lesen. Dennoch müssten Hersteller aller­dings darauf achten, dass deutlich gekenn­zeichnet wird, was im Angebot enthalten ist und was nicht.

Tabakwerbung: Darf ein Tabakhersteller auf seiner eigenen Webseite für Tabak werben?

Werbung für Zigaretten und andere Tabak­pro­dukte ist in Deutschland streng reguliert. Selbst auf der Webseite des Herstellers kann Tabak­werbung verboten sein. Das hat der BGH am 5. Oktober 2017 entschieden (AZ: I ZR 117/16).

Im genannten Fall ging es um ein mittelständisches Tabakun­ter­nehmen. Die Inhalte auf seiner Webseite sind zwar nur nach einer elektro­ni­schen Alters­ab­frage sichtbar. Auf der Start­seite war im November 2014 aber eine Abbildung zu sehen, die vier gut gelaunte, rauchende Personen zeigte. Ein Verbrau­cher­schutz­verband hatte das für unzulässig gehalten und geklagt. Er fordert von dem Hersteller, nicht mehr mit dem Bild zu werben und ihm die vorge­richt­lichen Abmahn­kosten zu erstatten.

Der BGH gab dem Verband Recht. Für die Richter stellte das Bild auf der Start­seite einen sogenannten Dienst der Infor­ma­ti­ons­ge­sell­schaft dar. Das sind Dienste, die im Internet Infor­ma­tionen zum Abruf bereit­stellen. Das zählen Suchma­schinen und Online-Werbung. Das Bild falle deshalb, so die Richter, unter das Takab­wer­be­verbot.

Werbung für Tabak­pro­dukte müsse auf dieje­nigen Magazine und Zeitschriften beschränkt werden, die sich nicht an die breite Öffent­lichkeit richten. Die Start­seite der Unter­neh­mens­web­seite wende sich aller­dings an die breite Öffent­lichkeit. Das genannte Bild sei daher verboten.

Darf ein Waschmittelhersteller mit kostenlosen Proben werben?

In manchen Gerichts­ver­fahren um Werbung geht es gar nicht um die Slogans und Bezeich­nungen. Die Firma Procter & Gamble musste sich kürzlich vor dem Landge­richt (LG) Frankfurt verant­worten. Sie hatte im Rahmen einer Werbe­aktion Probe­pa­ckung eines Flüssigwasch­mittels in Briefkästen verteilt. Einige Empfänger hatten sich bei der Verbrau­cher­zen­trale darüber beschwert. Oft hätten Kinder Zugang zum Brief­kasten. Sie dürften das Wasch­mittel aber nicht in die Hände bekommen, da es Augenschäden und Hautrei­zungen hervor­rufen könne. Das LG Frankfurt entschied am 14. August 2018, dass die Werbe­aktion unzulässig war (AZ: 3-06 O 8/18).

Was bedeutet das alles für Verbraucher?

Für Konsu­menten gilt: Augen auf beim Einkaufen. Auch wenn Raben­horst und der Möbelhändler Recht bekommen haben, heißt das nicht, dass in allen Produkten wirklich das enthalten ist, was die Packung oder die Werbe­an­zeige zeigt. Auch bei unerwünschten oder für Kinder möglicher­weise gefährlichen Wurfsen­dungen können Verbraucher erfolg­reich gegen das Unter­nehmen vorgehen. Werbung darf also einiges – aber nicht alles.

Quelle: Deutsche Anwaltauskunft