Schwarzarbeiter: Kein Anspruch auf Bezahlung
Schwarzarbeiter haben keinerlei Anspruch auf die Bezahlung ihrer Arbeit. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Ein Vertrag über Schwarzarbeit sei unwirksam, ein vertraglicher Anspruch auf Bezahlung bestehe daher nicht, sagte der Vorsitzende Richter Rolf Kniffka in Karlsruhe.
Ein Schwarzarbeiter habe auch kein Recht darauf, dass ihm der Wert seiner Arbeit ersetzt werde. Denn: „Schwarzarbeit ist nach dem Gesetz kein Kavaliersdelikt, sondern Wirtschaftskriminalität“, sagte Kniffka. Die Richter wiesen damit die Klage eines Handwerkbetriebs aus Schleswig-Holstein ab. Dieser hatte für insgesamt 18 800 Euro Elektroinstallationen in mehreren Reihenhäusern erledigt. 5000 Euro davon sollten bar und ohne Rechnung bezahlt werden – so die Vereinbarung. Das Geld hat die Handwerksfirma jedoch nie gesehen.
Gesamter Vertrag nichtig
Die Klage der Firma auf Zahlung des restlichen Betrages scheiterte zuvor vor dem Oberlandesgericht (OLG) Schleswig: Zwar sei nur ein Teil der Arbeiten ohne Rechnung erfolgt – dennoch sei der gesamte Vertrag nichtig, hieß es. Die Handwerker hätten daher keinen Zahlungsanspruch. Der Auftraggeber müsse auch nicht den Wert der Arbeit ersetzen.
Der BGH wollte in seiner Verhandlung klären, ob das Urteil Bestand haben kann. Der BGH musste vor dem Hintergrund des seit 2004 geltenden Schwarzarbeitergesetzes auch seine bisherige Rechtsprechung überprüfen: Denn 1990 hatte der BGH zu Zahlungsansprüchen von Schwarzarbeitern entschieden, dass diese zwar kein vertraglichen Anspruch auf Zahlung haben, der Auftraggeber aber den Wert der Arbeit ersetzen muss.
Schattenwirtschaft verursacht große Schäden
Der BGH urteilte daraufhin, dass Schwarzarbeiterverträge nichtig sind und Auftraggeber bei mangelhafter Arbeit keine Nachbesserung verlangen können. Zu Zahlungsansprüchen entschied das Gericht damals jedoch nicht – sie waren nicht Gegenstand des Verfahrens.
Die sogenannte Schattenwirtschaft kostet den Staat jährlich Milliarden. Das Tübinger Institut für Angewandte Wirtschaftsforschung (IAW) und die Universität Linz beziffern ihr Volumen für 2014 in einer gemeinsamen Modellrechnung auf 338,5 Milliarden Euro.
Quelle: Deutsche Anwaltauskunft/intern