Solaranlagen: Garantieprobleme
Seit drei Jahren ist der Ausstieg aus der Atomkraft inzwischen eine vom Deutschen Bundestag beschlossene Sache und einhergehend auch die Energiewende. Erdwärme, Bio- und Windenergie sollen vermehrt gefördert und ausgebaut werden – und Photovoltaik, also Energie durch die Sonne. Die Bundesregierung fördert Solaranlagen und durch den gesunkenen Preis erfreuen sie sich bei Bauherren großer Beliebtheit. Nicht nur, dass der darüber bezogene Strom preiswerter als jener von den Stadtwerken ist. Wer zudem seinen privaten Strom ins Netz einspeist, kann Geld verdienen.
Gewährungsfristen variieren
Doch gibt es zunehmend Streit um die Garantie, also die Gewährungsfristen der Anlagen. Denn je nach Bauart der Anlage schwankt die Garantieleistung zwischen zwei und fünf Jahren.
Garantie über fünf Jahre: Wenn die Dachanlage und das Haus voneinander abhängig sind, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Das entschied das Oberlandesgericht München (Urteil vom 10. Dezember 2013; AZ.: 9 U 543/12 Bau). Das ist auch dann der Fall, wenn die Anlage eigenständig und erdverbunden ist und zudem über ein eigenes Fundament verfügt.
Garantie über zwei Jahre: Anders ist dies bei solchen Anlagen, die „nur“ auf dem Dach oder an einem anderen Teil des Hauses montiert werden. In diesen Fällen übernehmen sie keine Funktion für das Gebäude selbst; die Konsequenz: eine verkürzte Garantie. Höchstrichterlich entschied das auch der Bundesgerichtshof (Urteil vom 9. Oktober 2013; AZ.: VII ZR 318/12).
Da die Gewährungsfrist eine nicht unerhebliche Auswirkung haben kann, rät die Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienecht im DAV, dass sich alle am Hausbau Beteiligten frühzeitig über die Bauart verständigen. So sollten die Planer den Bauherren die beiden Optionen aufzeigen und entsprechend beraten. Die Arbeitsgemeinschaft favorisiert dabei die Lösung der direkten Abhängigkeit von Solaranlage und Haus – und somit auch die längere Gewährungsfrist.
Quelle: Deutsche Anwaltsauskunft