Ärzte müssen Bewertungen im Internet dulden
Auch im dritten Anlauf ist ein Münchener Frauenarzt mit dem Versuch gescheitert, sein Profil in einem Bewertungsportal löschen zu lassen. In der Abwägung stufte der BGH die Meinungsfreiheit und das Informationsinteresse höher ein als die Persönlichkeitsrechte.
Angehörige freier Berufe wie Ärzte oder Anwälte haben keinen Anspruch auf das Löschen von Bewertungen im Internet. Mit dieser Entscheidung wies der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in Karlsruhe die Revision eines Münchener Frauenarztes ab. „Das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung überwiegt das Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit nicht“, betonte der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. Das Internet-Portal Jameda darf demnach weiter die beruflichen Daten des Arztes und Bewertungen von Nutzern veröffentlichen.
Kommunikationsfreiheit zählt mehr
Die fünf Richterinnen und Richter berücksichtigten in ihrem Urteil „das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen“. Vor dem Hintergrund der freien Arztwahl trage das Portal dazu bei, einem Patienten die aus seiner Sicht erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
Der niedergelassene Arzt verlangte von den Betreibern des Online-Bewertungsportals, sein Profil bei jameda.de vollständig zu löschen. Dabei wurde er dort überwiegend gelobt: „Toller Arzt – sehr empfehlenswert“, hieß es dort unter anderem. Bereits die Vorinstanzen wiesen die Klage des Arztes ab. Das Recht des beklagten Münchner Internetunternehmens Jameda auf Kommunikationsfreiheit überwiege, urteilte auch das Landgericht München.
Eine wichtige Rolle spielte in der Verhandlung das BGH-Urteil von 2009 zum Lehrer-Bewertungsportal spickmich.de. Damals wiesen die Richter die Klage einer Lehrerin gegen ihre Benotung ab.
Quelle: Deutsche Anwaltsauskunft