Maren Feyler im Interview mit dem COBURGER Magazin
Das Sicherste am Leben ist der Tod, sagt ein Sprichwort – jeder Mensch wird früher oder später einmal sterben. Und jeder hofft auch auf ein würdevolles Ende ohne Qual und Elend, ohne jahrelange Demenz, nach einem langen erfüllten Leben. Oftmals aber kommt es anders. Und der Tod kann einen auch mitten aus dem Leben reißen. In jedem Fall macht es Sinn, seine Angelegenheiten für den Fall des Falles rechtzeitig zu regeln. Das entlastet die ohnehin auch für Familie und Freunde schwere Zeit des Betreuens und Abschiednehmens, und gibt einem auch das gute Gefühl, alles geordnet zu haben. Der COBURGER hat sich dazu mit Maren Feyler von der Kanzlei Hörnlein & Feyler in Coburg unterhalten.
COBURGER: Oftmals geht dem Tod ja eine längere Leidensphase voraus, man ist schwerkrank, man ist dement, man ist geistig und körperlich nicht mehr in der Lage, sich selbst um seine Angelegenheiten zu kümmern. Für so einen Fall gibt es Vorsorgevollmachten. Was kann in diesen geregelt werden?
Maren Feyler: Da können nahezu alle Dinge des Alltags geregelt werden: Welcher Bevollmächtigte darf meine Geldgeschäfte vornehmen, mit Ärzten oder Pflegern über meinen Zustand sprechen, sich um mein Haus kümmern und ähnliche Fragen. Hilfreich sind dafür Vordrucke für solche Vollmachten, die man online herunterladen kann. Es gibt allerdings auch rechtliche Grenzen: Wenn es darum geht, dass man freiheitsentziehend untergebracht werden soll oder entsprechende Maßnahmen in einem Heim vorgenommen werden sollen, muss das Betreuungsgericht das genehmigen. Und auch darüber hinaus gibt es Einschränkungen für den Bevollmächtigten, z.B. bei der Aufnahme von Darlehen oder bei Immobiliengeschäften.
COBURGER: Neben der Vorsorgevollmacht sollte man auch eine Patientenverfügung unterschrieben haben für den Fall eines Zustandes zwischen Leben und Tod. Was regelt diese?
Maren Feyler: Die Patientenverfügung ist der sogenannte verkörperte mutmaßliche Wille einer Person für diesen Fall. Das unterschreibt keiner gerne, weil sich niemand damit konfrontieren möchte, dass es einmal so kommen könnte. Die Anforderungen an so eine weitreichende über Leben oder Tod entscheidende Verfügung hat der Bundesgerichtshof ganz streng ausgelegt: Sie muss demnach ganz genau definiert sein, was ist in welchem Fall zu tun oder zu unterlassen. Weil da sehr viel zu beachten ist, machen auch hier Vordrucke und Checklisten der Ministerien Sinn, die auch online erhältlich sind, oder natürlich eine Beratung durch einen Anwalt.
COBURGER: Und dann geht es natürlich darum, den eigenen Nachlass zu regeln. Was ist da zu beachten?
Maren Feyler: Wichtig ist es, das Testament vor allem sicher zu hinterlegen, also am besten natürlich beim Anwalt oder Notar, nicht nur einem Menschen zu geben, oder irgendwo im Schreibtisch abzulegen. Nur
so kann ich gewährleisten, dass der letzte Wille auch sicher umgesetzt wird. Und heutzutage sollte man natürlich auch seinen digitalen Nachlass regeln, also was soll mit meinen Daten, Fotos, Dokumenten passiert, wo befinden sich Passwörter, wie ist mit meinem Account auf sozialen Medien umzugehen und ähnliche Fragen.
COBURGER: Sollte ich in meinem Testament auch eventuelle Wünsche für meine Beerdigung berücksichtigen?
Maren Feyler: Weil das Testament oft erst nach einer Beerdigung eröffnet wird, sollten Details der Beerdigung, sofern gewünscht, an anderer Stelle dokumentiert werden. Sie können zum Beispiel zu Lebzeiten im Kreise der Familie geäußert oder entsprechend schriftlich verfasst und niedergelegt werden. Das ist für einen selbst wichtig und auch für die Familie, da es oft Streitigkeiten in dieser schwierigen Trauerphase gibt und die Familie somit entlastet wird. Außerdem ist es möglich, eine Sterbegeldversicherung abzuschließen oder sogar einen Bestattungsvertrag.
COBURGER: Es gibt viele Menschen, die ihr Leiden verkürzen und freiwillig aus dem Leben scheiden und sich dabei helfen lassen wollen. Wie ist die aktuelle rechtliche Situation?
Maren Feyler: 2015 war die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung noch gemäß Strafgesetzbuch verboten worden. Diesen Paragrafen hat das Bundesverfassungsgericht allerdings im letzten Jahr für verfassungswidrig und damit nichtig erklärt. Demnach beinhalte das allgemeine Persönlichkeitsrecht eben auch das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben und auch die Freiheit, bei einer Selbsttötung auf freiwillig geleistete Hilfe Dritter zurückzugreifen, z.B. indem ein Arzt ein entsprechendes Mittel verschreibt. Damit ist die Mitwirkung an einem freiverantwortlichen Suizid eines anderen grundsätzlich legitimiert worden, derzeit liegen verschiedene Gesetzentwürfe vor, die dieses Recht regeln. Eine aktive Sterbehilfe, also eine Tötung auf Verlangen z.B. durch das Setzen einer Spritze mit einem entsprechenden Mittel, ist dagegen weiterhin verboten. Im Unterschied dazu ist die sogenannte „passive Sterbehilfe“ schon immer zulässig, wenn lebenserhaltende Maßnahmen nicht mehr sinnvoll sind oder sie dem aktuellen oder früher erklärten ausdrücklichen Willen des Patienten nicht entsprechen. Mit der passiven Sterbebegleitung sind daher alle Maßnahmen einer ärztlichen Versorgung und Begleitung Sterbender, insbesondere Maßnahmen der palliativen Versorgung gemeint. Die palliative Versorgung hat in der Vergangenheit immer mehr an Bedeutung gewonnen (Hospize und mobile Palliativteams).