Dieselskandal: Autobesitzer haben Anspruch auf Nachfolgemodell
Der sogenannte Diesel-Skandal betrifft alleine in Deutschland Tausende Autofahrer. Viele sind vor Gericht gezogen, um mit einer sogenannten Leistungsklage zu ihrem Recht zu kommen. Der Bundesgerichtshof hat zum Beispiel entschieden, dass betroffenen Autokäufern eine Entschädigung zusteht – abzüglich eines Entgelts für die Nutzungsdauer (Urteil vom 25. Mai 2020, AZ: VI ZR 252/19). Das Oberlandesgericht Köln hat in einem anderen Verfahren entschieden, ob Autofahrer als Ersatz auch den Nachfolger ihres Modells erhalten können.
Der Autobauer Volkswagen hatte in seine Fahrzeuge Software einbauen lassen, die bei Abgastests zu einem besseren Ergebnis führte. Die Software erkannt, dass das Auto getestet wurde und reinigte die Abgase. Fuhr das Auto auf der Straße, wurden die Abgase war das in dieser Form nicht der Fall. Die Autos waren somit schmutziger als angegeben und überschritten vielfach die örtlich geltenden Schadstoffgrenzwerte.
Wer ein Modell mit der besagten Software gekauft hat, das so nicht mehr hergestellt wird, kann Anspruch auf das Nachfolgemodell haben. Dies erfolgt im Rahmen der Gewährleistung. Allerdings muss man die zwischenzeitliche Nutzung des Diesels mit der Schummelsoftware ersetzen. Das ist der Kern einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 2. April 2020 (AZ: 18 U 60/19).
Schummelsoftware: Nachfolgemodell als Gewährleistung des Autokaufs
Der Kläger kaufte am 29. Januar 2014 einen neuen VW Touran der ersten Generation, die vom späteren Diesel-Skandal betroffen war. Seit 2015 wird nur noch die Folgegeneration des Fahrzeuges produziert. Als der Käufer von der Schummelsoftware erfuhr, beanstandete er den Pkw als mangelhaft und verlangte ein neues, mangelfreies Fahrzeug vom beklagten örtlichen Autohaus. Der Händler wehrte sich mit dem Hinweis, dass dies wegen des Produktionsendes nicht möglich sei. Außerdem sei es verhältnismäßig, nur ein Software-Update aufzuspielen.
Die Klage war erfolgreich. Das Oberlandesgericht in Köln verpflichtete das Autohaus zur Lieferung eines Neufahrzeuges der Nachfolgegeneration. Der Kläger muss aber den gekauften Wagen zurückgeben und die Nutzung erstatten.
Diesel-Skandal: Nachfolgemodell als Ersatz
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist ein Anspruch auf Nachlieferung auch dann möglich, wenn es kein Neufahrzeug der ersten Generation mehr gibt. Der Nachlieferungsanspruch kann schließlich auch durch Lieferung eines Nachfolgemodells erfüllt werden. Da Nachfolgemodelle in der Regel technisch fortschrittlicher seien, sei auch nicht ersichtlich, warum der Kläger dies ablehnen sollte.
Für das Gericht war es auch nicht unverhältnismäßig, einen Neuwagen statt eines Softwareupdates zu bekommen. Eine Unverhältnismäßigkeit liege dann vor, wenn das Software-Update grundsätzlich zur Mangelbeseitigung geeignet sei. Zwar werde der „Primärmangel“ durch das Software-Update beseitigt, das Auto habe dann auch wieder eine Betriebserlaubnis. Es könne aber, so das Gericht, nicht ausgeschlossen werden, dass mit dem Software-Update Folgeprobleme verbunden sind. Diese würden jedenfalls in der Fachöffentlichkeit diskutiert.
Allerdings müsse die Klägerin das alte Fahrzeug zurückgeben und Wertersatz für dessen Nutzungen zahlen. Die Berechnung dazu orientiert sich an der Laufleistung und den üblichen Abnutzungen.
Quelle: Deutsche Anwaltauskunft