Quarantäne wegen Corona-Virus: Die Rechtslage
Das Corona-Virus verbreitet sich – und die Welt trifft Vorsichtsmaßnahmen, um die Menschen vor der Krankheit zu schützen. Wer krank ist oder unter dem Verdacht steht, sich angesteckt zu haben, wird meist isoliert. So soll verhindert werden, dass sich das Virus ausbreitet. Wir erläutern, was eine Quarantäne rechtlich für die Betroffenen bedeutet.
Wer ordnet die Quarantäne an? Muss ich dem folgen?
Ob man im Krankenhaus isoliert wird oder zuhause bleiben muss: Das Gesundheitsamt entscheidet, über wen Quarantäne verhängt wird. Die Betroffenen müssen dann Folge leisten und dürfen die Quarantäne nicht verlassen, andernfalls kann die Anordnung des Gesundheitsamtes gerichtlich vollstreckt werden. Betroffene können dann von der Polizei abgeholt werden. Besteht die Gefahr, dass eine Person die Quarantäne-Station auf eigene Faust verlässt, darf das Krankenhaus sie dort einschließen. Auch hierfür bedarf es jedoch einer richterlichen Anordnung.
Zuhause in Quarantäne: Was passiert, wenn ich mich nicht daran halte?
Rechtlich wird die Quarantäne im Infektionsschutzgesetz geregelt. Das Gesundheitsamt legt fest, wann eine Person unter Quarantäne gestellt wird. Wer sich daran nicht hält, riskiert eine Haft- oder Geldstrafe. Wie hoch die Geldstrafe ausfällt, hängt vom Einkommen der Person ab.
Die Kita/Schule schließt: Darf ich von der Arbeit zuhause bleiben, um das Kind zu betreuen?
Hier gelten die gleichen Regeln wie bei der Krankheit eines Kleinkindes: Wenn niemand anderes das Kind betreuen kann, dürfen Arbeitnehmer zuhause bleiben – kurzzeitig für wenige Tage, bis sie eine Ersatzbetreuung finden. Der Arbeitgeber muss für diese Zeit auch das Gehalt weiter zahlen, wenn er das im Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen hat.
Betriebsschließung wegen Corona-Virus: Bekomme ich weiterhin mein Geld?
Im Falle einer angeordneten Betriebsschließung müssen Beschäftigte im Homeoffice arbeiten, soweit das möglich ist. Verfügen sie nicht über die technischen Voraussetzungen oder erlaubt die Tätigkeit das schlicht nicht, bekommen sie trotzdem weiterhin ihren Lohn.
Ich muss in Quarantäne: Bekomme ich weiterhin mein Gehalt?
Das kommt darauf an: Ist eine Person tatsächlich krank und wird krankgeschrieben, gelten die normalen Regeln für Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Man bekommt dann sechs Wochen lang sein Gehalt vom Arbeitgeber und danach Krankengeld. Wird eine Person hingegen nur vorsorglich unter Quarantäne gestellt, greift das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten. Das Nettogehalt kommt dann weiterhin vom Arbeitgeber. Dieser kann sich den Betrag aber später von der Behörde zurückholen, die die Quarantäne angeordnet hat.
Muss ich in der Quarantäne arbeiten, wenn mein Unternehmen mobiles Arbeiten erlaubt?
Wenn man arbeiten kann und die Arbeitsmittel dabei hat, dann ja. Wer also gerade von einer Geschäftsreise kommt, seinen Laptop und seine Unterlage dabei hat und (noch) nicht krank ist, muss auch auf der Isolierstation ran. Das gebiete die Treuepflicht zum Arbeitgeber. Ist man krank oder muss beispielsweise an Maschinen arbeiten, kann man in Quarantäne natürlich nicht tätig werden.
Darf mein Arbeitgeber mich zu Homeoffice verpflichten, auch wenn es keine Quarantäne-Anordnung gibt?
Trotz der allgemeinen Angst vor Ansteckung: Ohne weiteres darf der Arbeitgeber Beschäftigte nicht zum Homeoffice verpflichten. Im Arbeitsvertrag wird der Arbeitsort in der Regel genannt. Kommt das Homeoffice dort nicht vor, kann der Arbeitgeber nicht einseitig eine solche Anweisung erteilen.
Wer kommt bei Selbstständigen für den Verdienstausfall auf?
Wenn Selbstständige oder Freiberufler unter Quarantäne gestellt werden, erhalten sie Verdienstausfall nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten. Die Entschädigung bemisst sich nach den letzten Jahreseinnahmen, die dem Finanzamt gemeldet wurden.
Ich war im Risikogebiet oder hatte Kontakt mit einer infizierten Person: Darf ich einfach von der Arbeit zuhause bleiben?
Auch wer vermutet, sich angesteckt zu haben, sollte auf gar keinen Fall in Eigenregie zuhause bleiben. Im schlimmsten Fall droht dafür die Kündigung. Wichtig ist aber, den Arbeitgeber über eine mögliche Ansteckung zu informieren. Er kann dann entscheiden, ob der den Beschäftigten freistellt.
Ich muss in Quarantäne: Was passiert, wenn ich in dieser Zeit zu einer Reise aufbrechen wollte? Kann ich kostenfrei von der Reise zurücktreten?
Wie bei den meisten reiserechtlichen Fragen kommt es darauf an, ob die Reisenden eine Pauschalreise gebucht haben oder auf eigene Faust unterwegs sind. Pauschalreisende habe in der Regel bessere Chancen, ihre Reisepläne – kostenfrei – ändern zu können oder Geld zurückzubekommen.
Personen, die aus medizinischen Gründen isoliert werden und für diese Zeit eine Reise gebucht haben, hätten aber so oder so schlechte Karten: Personen, die in Deutschland unter Quarantäne gestellt werden, können eine Pauschalreise deshalb nicht kostenlos stornieren. Der Reiseveranstalter kann schließlich nichts dafür, dass der Reisende den Urlaub nicht antreten kann. Eine Reiserücktrittversicherung würde hier aber in den meisten Fällen einspringen, denn eine Erkrankung oder eine Quarantäne auf Anweisung der Behörden ist ein schwerwiegender und nicht vorhersehbarer Grund, eine Reise nicht anzutreten.
Was passiert, wenn ich im Ausland in Quarantäne muss, wie es Passagieren eines Kreuzfahrtschiffes in Japan passiert ist?
Individualreisende sind auch hier selbst für ihren Transport verantwortlich: Wenn sie den geplanten Rückflug verpassen, weil sie das Schiff nicht verlassen dürfen, müssen sie ihren Flug selbst umbuchen. Oder eben einen neuen Flug aus eigener Tasche zahlen. Bei Pauschalreisenden hat der Veranstalter die Fürsorgepflicht, er ist erster Ansprechpartner für die Reisenden in Quarantäne und helfe dabei, einen Rückflug für die Zeit nach der Quarantäne zu finden.
Die Mehrkosten für den Flug muss aber wohl der Reisende selbst tragen, wenn der Flug nach Ende der regulären Pauschalreise stattfindet. Das ist etwa der Fall, wenn ein Reisender fünf Tage vor Ende seines Urlaubs für zwei Wochen in Quarantäne muss. Die Quarantäne beziehungsweise das Virus sei ein unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand, für den der Reiseveranstalter nicht im Wege von Schadensersatz aufkommen muss.
Quelle: Deutsche Anwaltauskunft