Fachbereich Medizinrecht

Hörnlein & Feyler Fachanwälte mit jahrelanger Expertise im Medizinrecht

Das Medizinrecht ist eines der anspruchsvollsten und zugleich eines der sensibelsten Rechtsgebiete überhaupt. Praktisch immer geht es dabei um die Lösung von Problemen, die Menschen existenziell betreffen. Entsprechend spielen auch Emotionen eine große Rolle. Deswegen fällt auf Seiten der Patienten nicht selten das wenig schmeichelhafte Wort: Ärztepfusch!

Nach Schätzungen kommt es bei etwa einem Prozent der jährlich 19 Mio. Krankenhausbehandlungen zu (vermeidbaren) Fehlern. In einem Promille aller Behandlungen, also in etwa 19.000 Fällen, enden diese Fehler für den Patienten tödlich. Damit würden durch Behandlungsfehler im Krankenhaus mehr Menschen pro Jahr sterben als durch Unfälle im Straßenverkehr.

Die Bedeutung des Medizinrechts hat in den vergangenen Jahren stetig zugenommen. Durch die Einführung des Patientenrechtegesetzes im Jahr 2013 wurden die Rechte der Patienten ausdrücklich gesetzlich geregelt. Das Gesetz soll mehr Klarheit in das Verhältnis von Arzt und Patient bringen. Außerdem sollen sich beide Seiten nach der Intention des Gesetzgebers auf Augenhöhe begegnen können.

Beispielsweise ist der Anspruch des Patienten, Einsicht in Unterlagen seiner Patientenakte nehmen zu dürfen, gesetzlich geregelt. Weiterhin muss der Patient vor einer Behandlung umfassend und in verständlicher Weise aufgeklärt werden. Dazu zählen Art, Umfang und Durchführung der Behandlung. Ferner muss über damit verbundene Risiken aufgeklärt werden. Zuvor war dies zwar bereits von den Gerichten allgemein anerkannt worden, nun hat der Gesetzgeber diese Pflicht des Arztes auch ausdrücklich normiert. Ebenso sind nun die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, ihre Mitglieder zu unterstützen, wenn der Verdacht auf einen Behandlungsfehler besteht.

Patientenrechtgesetz schützt vor Vertuschung

Die Einführung des Patientenrechtegesetzes hat den Fokus auf eine Problematik gelegt, die von Seiten der Ärzte bislang nur zurückhaltend behandelt wird: Fehler werden nicht selten vertuscht oder klein geredet. Patienten berichten immer wieder von einer „Mauer des Schweigens“, der sie sich nach einer nicht erfolgreich verlaufenen Behandlung gegenübersehen. Jedoch müssen sich Patienten darauf verlassen können, dass sie von Ärzten fachlich korrekt nach den geltenden Standards behandelt werden. Misstrauen, das dadurch entsteht, dass offensichtliche Fehler nur zögerlich zugegeben werden, schadet daher letztlich dem gewünschten Behandlungserfolg. Weder Ärzte noch Patienten können daran aber ein Interesse haben.

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Die Behandlungsfehler lassen sich grob in folgende Gruppen unterteilen:

  1. Aufklärungsfehler

    Ein Patient muss vor der Behandlung wissen, worauf er sich einlässt. Daher muss ihn der Arzt über Ausmaß, Folgen und mögliche Komplikationen der geplanten Behandlung aufklären.

  2. Diagnosefehler

    Auch Fehler bei der Befunderhebung und der Diagnosestellung, z. B. wenn nicht die richtige Untersuchungsmethode, um das Vorliegen einer Krankheit abzuklären, angewandt wird, können weitreichende Folgen haben. Dies betrifft vor allem Fälle, wenn das Vorliegen eines pathologischen Befundes, z.B. ein Bruch auf einem Röntgenbild oder das Bestehen eines Tumors etc., übersehen wird.

  3. Therapiefehler

    Wenn der Arzt eine falsche Behandlungsmethode anwendet, die nicht zum Erfolg führen kann, handelt er fehlerhaft – ebenso kann es zur Haftung bei Fehlern unmittelbar während der Behandlung, z. B. das Durchtrennen von Nerven während einer Operation aufgrund nicht notwendiger Ausweitung des OP-Gebietes, Zurücklassen von Hilfsmitteln im Körper des Patienten, falsche Schnittführung bei der Operation etc., kommen. Ist der vorliegende Fehler derart gravierend, dass er aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf, liegt ein so genannter grober Behandlungsfehler vor. In diesem Fall muss in einem gerichtlichen Verfahren nicht wie sonst der geschädigte Patient beweisen, dass seine Schäden von dem Behandlungsfehler herrühren, sondern es wird aufgrund der eintretenden Beweislastumkehr vermutet. Liegt ein Behandlungsfehler vor, dann stehen dem Patienten Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld zu. Der Schadensersatzanspruch umfasst den Ersatz sämtlicher materieller Schäden zum Beispiel Zuzahlungen zu Behandlung, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden etc.

  4. Schmerzensgeld

    Das Schmerzensgeld hat die Funktion, die immateriellen Schäden auszugleichen, also die Schäden, die sich nicht direkt in einer Vermögenseinbuße niedergeschlagen. Es soll zum einen eine Kompensation für die erlittenen und bestehenden Lebensbeeinträchtigungen und zum anderen eine Genugtuung hinsichtlich der erlittenen Verletzungen bieten. Für die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes kommt es hauptsächlich auf die Intensität und die Dauer der erlittenen Beeinträchtigungen an. Zu berücksichtigen sind hierbei sämtliche Lebensbereiche. Relevant sind also Beeinträchtigungen, die aufgrund des Behandlungsfehlers sowohl im Arbeitsleben, im Haushalt, als auch in der Freizeit bestehen. Nicht selten kommt es bei gravierenden Behandlungsfehlern, zusätzlich zu psychischen Störungen, zum Beispiel Depressionen oder Angstzuständen. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Patient seinen ursprünglich gelernten und ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kann oder auch bei seinen Hobbys massiv eingeschränkt ist. Auch dies ist bei der Schmerzensgeldbemessung erhöhend zu berücksichtigen.

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Dass Fehler passieren, ist menschlich. Entscheidend ist aber der richtige Umgang damit. Hier herrscht häufig große Unsicherheit. Während die Abwicklung eines Schadens für den Arzt meistens seine Haftpflichtversicherung übernimmt, fühlt sich der Patient nicht selten mit seinem Problem allein gelassen. Zu den körperlichen Folgen einer Fehlbehandlung gesellt sich daher häufig der Frust des Patienten über das Verhalten des Arztes. Zu Recht fordern viele eine „neue Fehlerkultur“ von Seiten der Ärzte und der Krankenhäuser.

Dies allein wird jedoch nicht immer genügen. Wichtig ist daher im Fall eines Falles, dass der Geschädigte seine Rechte kennt und weiß, wohin er sich wenden kann. Rechtsanwälte, die sich auf medizinrechtliche Fälle spezialisiert haben, können Patienten eine erste Anlaufstelle bieten. Dort erhalten sie kompetent Informationen über ihre Ansprüche. In der Kanzlei Hörnlein & Feyler arbeitet seit Jahren ein Team aus Fachanwälten für Medizinrecht sowie auf die Bearbeitung von Personenschäden spezialisierten Mitarbeitern.

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