Fachbereich Medizinrecht

Hörnlein & Feyler Fachanwälte mit jahrelanger Expertise im Medizinrecht

Das Medizinrecht ist eines der anspruchsvollsten und zugleich eines der sensibelsten Rechtsgebiete überhaupt. Praktisch immer geht es dabei um die Lösung von Problemen, die Menschen existenziell betreffen. Entsprechend spielen auch Emotionen eine große Rolle. Deswegen fällt auf Seiten der Patienten nicht selten das wenig schmeichelhafte Wort: Ärztepfusch!

Nach Schätzungen kommt es bei etwa einem Prozent der jährlich 19 Mio. Krankenhausbehandlungen zu (vermeidbaren) Fehlern. In einem Promille aller Behandlungen, also in etwa 19.000 Fällen, enden diese Fehler für den Patienten tödlich. Damit würden durch Behandlungsfehler im Krankenhaus mehr Menschen pro Jahr sterben als durch Unfälle im Straßenverkehr.

Die Bedeutung des Medizinrechts hat in den vergangenen Jahren stetig zugenommen. Durch die Einführung des Patientenrechtegesetzes im Jahr 2013 wurden die Rechte der Patienten ausdrücklich gesetzlich geregelt. Das Gesetz soll mehr Klarheit in das Verhältnis von Arzt und Patient bringen. Außerdem sollen sich beide Seiten nach der Intention des Gesetzgebers auf Augenhöhe begegnen können.

Beispielsweise ist der Anspruch des Patienten, Einsicht in Unterlagen seiner Patientenakte nehmen zu dürfen, gesetzlich geregelt. Weiterhin muss der Patient vor einer Behandlung umfassend und in verständlicher Weise aufgeklärt werden. Dazu zählen Art, Umfang und Durchführung der Behandlung. Ferner muss über damit verbundene Risiken aufgeklärt werden. Zuvor war dies zwar bereits von den Gerichten allgemein anerkannt worden, nun hat der Gesetzgeber diese Pflicht des Arztes auch ausdrücklich normiert. Ebenso sind nun die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, ihre Mitglieder zu unterstützen, wenn der Verdacht auf einen Behandlungsfehler besteht.

Patientenrechtgesetz schützt vor Vertuschung

Die Einführung des Patientenrechtegesetzes hat den Fokus auf eine Problematik gelegt, die von Seiten der Ärzte bislang nur zurückhaltend behandelt wird: Fehler werden nicht selten vertuscht oder klein geredet. Patienten berichten immer wieder von einer „Mauer des Schweigens“, der sie sich nach einer nicht erfolgreich verlaufenen Behandlung gegenübersehen. Jedoch müssen sich Patienten darauf verlassen können, dass sie von Ärzten fachlich korrekt nach den geltenden Standards behandelt werden. Misstrauen, das dadurch entsteht, dass offensichtliche Fehler nur zögerlich zugegeben werden, schadet daher letztlich dem gewünschten Behandlungserfolg. Weder Ärzte noch Patienten können daran aber ein Interesse haben.

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Die Behandlungsfehler lassen sich grob in folgende Gruppen unterteilen:

  1. Aufklärungsfehler

    Ein Patient muss vor der Behandlung wissen, worauf er sich einlässt. Daher muss ihn der Arzt über Ausmaß, Folgen und mögliche Komplikationen der geplanten Behandlung aufklären.

  2. Diagnosefehler

    Auch Fehler bei der Befunderhebung und der Diagnosestellung, z. B. wenn nicht die richtige Untersuchungsmethode, um das Vorliegen einer Krankheit abzuklären, angewandt wird, können weitreichende Folgen haben. Dies betrifft vor allem Fälle, wenn das Vorliegen eines pathologischen Befundes, z.B. ein Bruch auf einem Röntgenbild oder das Bestehen eines Tumors etc., übersehen wird.

  3. Therapiefehler

    Wenn der Arzt eine falsche Behandlungsmethode anwendet, die nicht zum Erfolg führen kann, handelt er fehlerhaft – ebenso kann es zur Haftung bei Fehlern unmittelbar während der Behandlung, z. B. das Durchtrennen von Nerven während einer Operation aufgrund nicht notwendiger Ausweitung des OP-Gebietes, Zurücklassen von Hilfsmitteln im Körper des Patienten, falsche Schnittführung bei der Operation etc., kommen. Ist der vorliegende Fehler derart gravierend, dass er aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf, liegt ein so genannter grober Behandlungsfehler vor. In diesem Fall muss in einem gerichtlichen Verfahren nicht wie sonst der geschädigte Patient beweisen, dass seine Schäden von dem Behandlungsfehler herrühren, sondern es wird aufgrund der eintretenden Beweislastumkehr vermutet. Liegt ein Behandlungsfehler vor, dann stehen dem Patienten Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld zu. Der Schadensersatzanspruch umfasst den Ersatz sämtlicher materieller Schäden zum Beispiel Zuzahlungen zu Behandlung, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden etc.

  4. Schmerzensgeld

    Das Schmerzensgeld hat die Funktion, die immateriellen Schäden auszugleichen, also die Schäden, die sich nicht direkt in einer Vermögenseinbuße niedergeschlagen. Es soll zum einen eine Kompensation für die erlittenen und bestehenden Lebensbeeinträchtigungen und zum anderen eine Genugtuung hinsichtlich der erlittenen Verletzungen bieten. Für die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes kommt es hauptsächlich auf die Intensität und die Dauer der erlittenen Beeinträchtigungen an. Zu berücksichtigen sind hierbei sämtliche Lebensbereiche. Relevant sind also Beeinträchtigungen, die aufgrund des Behandlungsfehlers sowohl im Arbeitsleben, im Haushalt, als auch in der Freizeit bestehen. Nicht selten kommt es bei gravierenden Behandlungsfehlern, zusätzlich zu psychischen Störungen, zum Beispiel Depressionen oder Angstzuständen. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Patient seinen ursprünglich gelernten und ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kann oder auch bei seinen Hobbys massiv eingeschränkt ist. Auch dies ist bei der Schmerzensgeldbemessung erhöhend zu berücksichtigen.

Ihre Anlaufstelle in Sachen Medizinrecht in Coburg

Dass Fehler passieren, ist menschlich. Entscheidend ist aber der richtige Umgang damit. Hier herrscht häufig große Unsicherheit. Während die Abwicklung eines Schadens für den Arzt meistens seine Haftpflichtversicherung übernimmt, fühlt sich der Patient nicht selten mit seinem Problem allein gelassen. Zu den körperlichen Folgen einer Fehlbehandlung gesellt sich daher häufig der Frust des Patienten über das Verhalten des Arztes. Zu Recht fordern viele eine „neue Fehlerkultur“ von Seiten der Ärzte und der Krankenhäuser.

Dies allein wird jedoch nicht immer genügen. Wichtig ist daher im Fall eines Falles, dass der Geschädigte seine Rechte kennt und weiß, wohin er sich wenden kann. Rechtsanwälte, die sich auf medizinrechtliche Fälle spezialisiert haben, können Patienten eine erste Anlaufstelle bieten. Dort erhalten sie kompetent Informationen über ihre Ansprüche. In der Kanzlei Hörnlein & Feyler arbeitet seit Jahren ein Team aus Fachanwälten für Medizinrecht sowie auf die Bearbeitung von Personenschäden spezialisierten Mitarbeitern.

Aktuelles zum Thema Medizinrecht
Patientenrechtegesetz: Wenn Ärzte Fehler machen

Interview mit Medizinrecht-Fachanwalt Dr. Wolfgang Hacker

Irren ist menschlich. Jeder und Jede machen Fehler. In vielen Berufen können Fehler leicht korrigiert werden, sind mit Geld, Zeit oder einer Entschuldigung zu reparieren. Wenn allerdings bei einer Operation, einer Behandlung, einer Medikamentierung Fehler gemacht werden, können diese schlimme Folgen haben. Können diese wiedergutgemacht werden? Der COBURGER hat sich über das Patientenrechtegesetz mit Dr. Wolfgang Hacker von der Rechtsanwaltskanzlei Hörnlein & Feyler unterhalten. 

COBURGER: Gibt es denn einen Grundsatz in Sachen Behandlungsfehler?

Dr. Wolfgang Hacker: Also zunächst mal betrifft eine Behandlung alle Phasen: Von der Anamnese über die Diagnose bis hin zu Therapie und Nachsorge. Überall kann es zu Fehlern kommen – das passiert in der Realität leider gar nicht so selten. Aber klar sein muss auch: kein Eingriff ist ohne Risiko. Man erklärt sich vor einem Eingriff einverstanden damit, dass einem die Risiken bewusst sind. Zuvor muss ich aber aufgeklärt werden. Das erfolgt üblicherweise mündlich und muss Schritt für Schritt in verständlicher Sprache in einer Besprechung mit dem Arzt gemacht werden. Und grundsätzlich ist es rechtlich so, dass ein Behandler, z.B. ein Arzt, keinen Erfolg schuldet. Er muss aber eine Behandlung nach Facharztstandard durchführen. Kurz gesagt: Die Tatsache, dass es einem Patienten nach einer Behandlung, einer Operation oder mit einem Medikament schlechter geht als vorher, begründet für sich genommen noch keine Haftung.

Patientenrechtegesetz regelt: Beweispflicht liegt bei Patienten

COBURGER: Wann kann denn ein Patient auf Schadensersatz klagen?

Dr. Wolfgang Hacker: Er muss beweisen, dass erstens ein Fehler passiert ist, zweitens, dass ein Schaden entstanden ist, und drittens, dass zwischen Beidem ein Zusammenhang besteht. Die Beweispflicht liegt dabei grundsätzlich beim beim Patienten. Wenn z.B. nach einer OP das künstliche Hüftgelenk Beschwerden und Schmerzen bereitet, muss der Patient beweisen, dass das Vorgehen des Arztes fehlerhaft war, z.B. weil eine unpassende Prothese eingesetzt wurde oder bei der OP falsch vorgegangen wurde. Nur bei der Frage, ob der Patient vor einem Eingriff richtig und umfassend genug über die Risiken aufgeklärt wurde, muss der Arzt den Nachweis erbringen.

COBURGER: Betrifft das alles eigentlich nur Ärzte?

Dr. Wolfgang Hacker: Nein, das Patientenrechtegesetz verpflichtet grundsätzlich alle Behandler, so z.B. auch Physiotherapeuten oder Heilpraktiker. Auch sie schulden eine standardgerechte Behandlung und müssen daher ggf. über Risiken der jeweiligen Behandlung oder über den schulmedizinischen Standard informieren, wenn es einen solchen gibt. Zahnärzte etwa müssen darüber informieren, dass bei der Injektion mit einer Spritze das Risiko einer Nervverletzung besteht. Nur bei allgemein bekannten Risiken wie beim Röntgen oder wenn ich mich zum wiederholten Mal einer Behandlung unterziehe, muss nicht nochmal extra aufgeklärt werden.

COBURGER: Wenn geklagt wird, wie ist dann die Erfolgsaussicht?

Dr. Wolfgang Hacker: Das ist eine schwierige Frage. Verlässliche Statistiken gibt es hierzu nicht. Jeder Sachverhalt liegt anders. Dabei spielt auch eine Rolle, dass vor Gericht der Grundsatz gilt, dass einer schriftlichen Dokumentation der Ärzte zu glauben ist. Oftmals liegen aber diese Dokumentationen und die Erinnerung der Patienten an die Behandlung weit auseinander. Das sind dann sehr schwierige Fälle. Wir empfehlen daher Patienten, ein Gedächtnisprotokoll über die Behandlung zu verfassen oder jemandem davon zu erzählen. Wir stellen außerdem nicht selten fest, dass es vielen geschädigten Patienten einfach nur um eine Entschuldigung geht, ein persönliches Gespräch, eine Aussprache. Das würde schon einen Teil eines eventuellen Leids lindern und vielleicht auch den ein oder anderen Rechtsstreit vermeiden oder verkürzen.

Mehr Informationen rund um das Medizinrecht finden Sie auch unter medizinrecht-fachanwaelte.com

„Das menschliche Leben ist ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig“, so der BGH. Deshalb verbiete es sich, das Leben als Schaden anzusehen.

Rechtsgebiete

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